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Yachtcharter Windkracht 5

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Ergänzende Mietbedingungen Jachten die Niederlande


    1. VERMIETUNG

    1.a Vermietung findet statt zwischen Eigner (Vermieter) des Schiffes und den Mieter.

    1.b Vermietung erfolgt laut vom ANWB aufgestelltes Mietvertrags Vergnügungsschiffe mit anliegenden Bedingungen und laut ergänzenden Mietbedingungen von “Charterverhuur WINDKRACHT 5“.

    1.c Soweit die ANWB Bedingungen im Widerspruch sind mit den ergänzenden Bedingungen von Charterverhuur WINDKRACHT 5“, gelten nur die ANWB Bedingungen.

    2. RESERVIERUNG

    2.a Eine Reservierung ist definitiv nachdem “Charterverhuur WINDKRACHT 5“ den Mietvertrag ausgefüllt und unterzeichnet erhalten hat und 40% des gesammten Mietbetrags auf dem Konto überwiesen ist.

    2.b Reservierung geschieht durch das Ausfüllen und Unterzeichnen des Reservierungsformular und anliegende Erklärung bezüglich Segel- und Fahrerfahrung.

    2.c Das Reservierungsformular , die Erklärung und eine Kopie des Reisedokumentes wird an “Charterverhuur WINDKRACHT 5“ geschickt.

    3. BESTÄTIGUNG

    3.a Nach Empfang des Reservierungsformulars gibt “ Charterverhuur WINDKRACHT 5“ dem Mieter eine Option auf dem erwünschten Schiff bisan die erste Bezahlung.

    3.b Der Mieter erhalt den Mietvertrag zweifach. Ein Exemplar ist für den Mieter.

    3.c Der Mietvertrag soll innerhalb von 10 Tagen vom Mieter ausgefüllt un unterzeichnet an “Charterverhuur WINDKRACHT 5” zurückgesandt werden.

    4. BEZAHLUNG

    4.a Nach Empfang des Mietvertrages soll 40% des gesammten Mietbetrages innerhalb von 14 Tagen auf das Konto von “Charterverhuur Windkracht 5” überwiesen sein. Die Restsumme soll spätestens 3 Wochen vor dem Anfang des Mietperiodes überwiesen sein.

    4.b Bei einer Reservierung innerhalb eines kurzeren Zeitraumes dann 3 Wochen soll den Gesamtbetrag nach Unterzeichnen des Mietvertrages überwiesen werden.

    4.c Gesamtbetrag ist inklusive Verwaltungskosten.

    4.d Gesamtbetrag ist exklusiv Kaution. Kaution soll bei dem Anfang des Mietperiodes an dem Vermieter (oder seinem Vertreter) bar bezahlt werden.

    5. ANNULLIERUNG

    Der schuldige Betrag bei Annullierung:

    - bis 12 Wochen vor Anfang des Mietperiodes: 15% des Gesamtbetrages,

    - 12 bis 8 Wochen vor Anfang des Mietperiodes: 50% des Gesamtbetrages,

    - 8 bis 4 Wochen vor Anfang des Mietperiodes: 70% des Gesamtbetrages,

    - 4 Wochen bis 1 Tag vor Anfang des Mietperiodes: 90% des Gesamtbetrages,

    - Ab Anfangsdatum: 100%

    6. RÜCKGÄNGIG MACHEN DES MIETVERTRAGES

    Der Vermieter hat bei herausgestellten fehlenden Sachvertand der Schifffahrt/Navigation das Recht den Mietvertrag sofort rückgängig zu machen, ohne dem Mieter Schadenersatz und/oder Rückzahlung des Mietbetrages schuldig zu sein.

    7. REKLAMATIONEN

    7.a. Reklamationen m.B.a. dem Verfahren des Vermieters und Reklamationen m.B.a. Technik, Inventar und/oder Ausstattung des Schiffes, sollen dem Mieter unmittelbar eingereicht werden.

    7.b Reklamationen sollen dem Vermieter 24 Stunden nach Feststellung eingereicht werden.

    8.VERFÜGBARSTELLUNG

    8.a Vermieter ist verpflichtet das Schiff in gutem technischen Zustand, mit üblicher Ausrüstung, mit vorschriftmäßigen Rettungsmitteln und mit erforderlichem Inventar am Anfang des Mietperiodes zur Verfügung zu stellen.

    8.b Mieter legitimiert sich vor Abfahrt beim Vermieter mittels zwei Ausweise (z.B. Pass und Führerschein).

    8.c Vermieter soll vor Anfang des Mietperiodes Mieter auf eventuelle Schaden und/oder Defekte aufmerksam machen und dies schriftlich vor Mieter festlegen.

    8.d Das Schiff wird sauber und mit vollem Wasser-, Gas- und Brennstofftank zur Verfügung gestellt.

    8.e Vermieter soll das Schiff vor Übernahme mittels Inventarliste kontrolieren und bei Annahme nach Richtigbefund unterzeichnen. Schaden wird festgelegt. Schaden der nicht festgelegt ist, wird angenommen nach Annahme enstanden zu sein, wofern Mieter dies billigerweise nicht feststellen konnte.

    9. EINNAHME

    9.a Mieter soll am Ende des Mietperiodes das Schiff mit vollem Wasser- und Brennstofftank rückgeben.

    9.b Dass Schiff wird von dem Mieter pünktlich, vor dem Ende des Mietperiodes im Heimathaven rückgebracht.

    9.c Sollte der Mieter das Schiff anderswo rückgeben, so berechnen wir dem Mieter Transport-und Verzögerungskosten.

    9.d Schaden entstanden während des Mietperiodes sollen von dem Mieter an den Vermieter mitgeteilt werden. Der Schaden wird von der Kaution abgezogen.

    9.e Eventuell (während des Mietperiodes) verlorenes Material wird dem Mieter berechnet.

    9.f Das Schiff wird dem Vermieter von dem Mieter mittels Inventarliste rückgegeben.

    10. FAHRGEBIET

    10.a Das Fahrgebiet umfasst das von der Versicherung bestimmtes Versicherungsgebiet. Ausdehnung des Fahrgebietes ist nur möglich wenn mit dem Vermieter schriftlich vereinbart.

    11. SCHADEN ODER PANNE

    11.a Bei Schaden, Panne oder anderswie nimmt Vermieter möglichst bald mit dem Vermieter Kontakt auf.

    11.b Mieter gibt Vermieter und seiner Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit den Schaden zu untersuchen, bevor Reparatur stattfindet.

    11.c Bei Panne, Schaden oder anderswie (nicht infolge Verschleiß und Instandhaltung) ist der Mieter haftbar für Folgschaden, Bergungskosten, Rettungs- und Schlepphilfe. Kosten hierfür werden dem Mieter berechnet, wofern diese Kosten ihm nicht angerechnet werden können und/oder der Schaden von der laufenden Schiffsversicherung eingedeckt wird. Der Mieter soll mit Bezug auf Eigennutz sehr sorgfältig sein mit Annahme von Hilfe.

    11.d Wenn notwendige Reparatur (von Schaden infolge Verschleiß und/oder nachlässiger Instandhaltung) länger dauert als 24 Stunden, hatt der Mieter Recht auf verhältnismäßiger Rückzahlung des Mietbetrages über der Periode daß er nicht mit dem Schiff fahren konnte.

    12. ALGEMEEN

    12.a Der Mieter ist nicht gerstattet (wofern er dafür keine schriftliche Gewährleistung des Vermieters hat)

    - mit mehrere Leute an Bord des Schiffes zu verbleiben als diejenige die auf dem Reservierungsformular aufgegeben worden sind;

    - an Regatta teil zu nehmen;

    - (Haus)tiere an Bord zu haben;

    - dem Schiff Änderungen an zu bringen;

    - bei ungünstiger Witterung (oder ungünstiger Voraussage) auszufahren;

    - Nachts zu fahren, mit Ausnahme von Seereisen;

    - Das Schiff weiter zu vermieten oder anderen zu überlassen;

    - Das Marifon als Telefon zu benutzen;

    - andere Fahrzeuge zu schleppen.

    12.b Kosten die zusammenhängen mit Gebrauch des Schiffes (wie z.B. Haven-, Brücke-, Kai-, Schleuse- und Liegegeld, sowie auch Kosten für Brennstoff) sind für Rechnung des Mieters

    12.c Mieter erklärt gemäß “eines guten Schiffers” mit dem Schiff und dessen Ausrüstung umzugehen, mit den Fahrreglementen bekannt zu sein und diese zu berücksichtigen.